BFH, Urteil vom 26. September 2023, IX R 13/22
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. September 2023 (Aktenzeichen IX R 13/22) befasste sich mit der Frage, ob der entgeltliche Erwerb von Anteilen an einer Erbengemeinschaft als Anschaffung von Grundstücken (Immobilien) im Sinne des § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) zu werten ist, was eine Besteuerung des Verkaufs nach sich ziehen würde.
Im konkreten Fall hatte der Kläger die Anteile der Miterben einer Erbengemeinschaft erworben, zu deren Nachlass Immobilien gehörten, und diese später veräußert. Das Finanzamt behandelte dies als privates Veräußerungsgeschäft und besteuerte den Vorgang. Der BFH entschied jedoch, dass der Erwerb der Erbanteile nicht als Anschaffung der Immobilien im Sinne des § 23 EStG zu betrachten sei. Dies folge für den BFH aus dem Erfordernis der „Nämlichkeit“, was Identität im wirtschaftlichen Sinn bedeute. Somit liege kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vor, wenn der Erbe später die Immobilien verkauft. Diese Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung und der Auffassung der Finanzverwaltung ab.
Das Urteil hat weitreichende Folgen für Erben, da es klarstellt, dass keine Einkommensteuer auf Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien anfällt, die durch den Erwerb von Erbanteilen erlangt wurden.
Achtung!
Nun schlägt der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 27.09.2024 zum Jahressteuergesetz 2024 vor, den § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG entsprechend zu ändern und die Gesamthandsgemeinschaft ausdrücklich aufzunehmen. Sollte es zur Befolgung dieser Empfehlung kommen, wird die Rechtslage dahingehend geändert, dass der dem Urteil des BFH zugrunde gelegte Vorgang doch der Einkommenssteuerpflicht unterliegen würde.