Pflicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Errichtung der Anlage nach Insolvenz des Bauträgers?

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Verhandlungstermin, BGH, V ZR 243/23

Der Fall betrifft eine Wohnungseigentümerin, die von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (WEG) die Errichtung einer noch nicht gebauten Wohnungseigentumsanlage fordert. Die Klägerin, Teil der WEG, will die Fertigstellung eines Gebäudes, das aufgrund der Insolvenz des Bauunternehmens während des Abrisses unvollendet blieb. Ihre Anträge, die Verwalterin zur Einholung von Angeboten und zur Durchführung von Arbeiten zu beauftragen, wurden von der Eigentümerversammlung abgelehnt.

Hiergegen erhob sie Beschlussersetzungsklage nach § 44 Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Das Amtsgericht wies ihre Klage ab, das Landgericht gab ihr jedoch teilweise statt. Es beschloss, dass ein Gutachten zu den Abriss- und Errichtungskosten eingeholt werden muss. Die Klägerin beruft sich auf § 18 Abs. 2 WEG, der ihr einen Anspruch auf Ersterrichtung des Gemeinschaftseigentums gewährt, da die WEG unauflöslich ist. Allerdings fehlt laut Gericht eine ausreichende Grundlage, um die Zumutbarkeit der Errichtung zu beurteilen, weshalb zunächst die Kosten ermittelt werden müssen. Die beklagte WEG widerspricht, da sie die rechtlichen Besonderheiten eines „stecken gebliebenen“ Baus nicht ausreichend berücksichtigt sieht.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs darf mit Spannung erwartet werden.

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