Führerschein auf dem Smartphone, Punktehandel vor dem Aus – Was das neue Straßenverkehrsgesetz 2026 für die Praxis bedeutet

per | lex Kanzleiräume

Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BGBl. 2026 I Nr. 142) bringt eine Reihe von Neuerungen, die über bloße Redaktionsanpassungen hinaus den straßenverkehrsrechtlichen Alltag für Bürger, Behörden und Rechtsanwender substanziell verändern. Der folgende Beitrag ordnet die wichtigsten Regelungskomplexe ein und beleuchtet ihre praktischen Auswirkungen.

Der digitale Führerschein

Die wohl öffentlichkeitswirksamste Neuerung ist die Einführung des digitalen Führerscheins durch den neuen § 2d StVG. Inhaber eines ab dem 1. Januar 1999 ausgestellten deutschen Kartenführerscheins können beim Kraftfahrt-Bundesamt die Erstellung eines digitalen Führerscheins beantragen, sofern sie über ein geeignetes mobiles Endgerät mit einer entsprechenden App verfügen und einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 PAuswG führen können. Der digitale Führerschein enthält alle Daten des physischen Führerscheins mit Ausnahme der Unterschrift.

Technisch muss die Lösung so ausgestaltet sein, dass eine spätere Weiternutzung in einer europäischen EUDI-Wallet nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 gewährleistet ist.

Praktisch bedeutet dies: Fahrzeugführer müssen den Kartenführerschein künftig nicht mehr zwingend physisch mitführen, wenn sie den digitalen Nachweis auf dem Smartphone aktiviert haben. Zugleich greift ein Sicherheitsmechanismus: Bei wirksamem Fahrverbot, erloschener Fahrerlaubnis oder vorläufigem Entzug nach § 111a StPO muss das KBA den digitalen Führerschein als „ungültig“ darstellen.

Die Fahrerlaubnis-Verordnung wird entsprechend um eine Mitführungs- und Vorzeigepflicht für den digitalen Führerschein ergänzt, flankiert von Bußgeldtatbeständen bei Nichtmitführung, Nichtvorzeigen oder unzulässigem Gebrauch trotz Ausschlussgrund.

Das Inkrafttreten dieser Regelungen war an das Vorliegen der technischen Voraussetzungen geknüpft. Laut der Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 316) sind die Artikel 2, 4 und 7 des Änderungsgesetzes am 14. Oktober 2026 in Kraft getreten. Der digitale Führerschein ist damit bereits geltendes Recht.

Verbot des Punktehandels

Mit dem neuen § 4c StVG reagiert der Gesetzgeber auf das Phänomen des sogenannten Punktehandels – das gezielte „Übernehmen“ von Verkehrsverstößen durch Dritte, um den tatsächlichen Fahrer vor Eintragungen im Fahreignungsregister zu schützen. § 4c Abs. 1 StVG verbietet es nunmehr ausdrücklich, es zu unternehmen, eine Behörde über den Beteiligten an einer der in Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung bezeichneten Ordnungswidrigkeiten zu täuschen, oder ein solches Unternehmen auch nur anzubieten. Darüber hinaus erfasst Absatz 2 auch die bloße Vermittlung des Kontakts zu einem täuschungsbereiten Dritten sowie das Anbieten einer solchen Vermittlung.

Die Sanktionierung erfolgt über den neugefassten § 23 StVG. Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 4c eine dort genannte Unternehmung oder Vermittlung durchführt oder ein dort genanntes Angebot macht. Der Bußgeldrahmen beträgt bis zu 30.000 Euro. Diese empfindliche Obergrenze signalisiert deutlich, dass der Gesetzgeber den Punktehandel als ernsthaftes Sicherheitsrisiko einstuft und nicht lediglich als Kavaliersdelikt behandelt wissen will.

Für die Praxis ist bemerkenswert, dass der Tatbestand bereits das Anbieten der Täuschung oder Vermittlung unter Strafe stellt – es muss also nicht zur tatsächlichen Täuschung der Behörde kommen. Anbieter einschlägiger Online-Plattformen und Vermittlungsdienste geraten damit unmittelbar in den Fokus der Verfolgungsbehörden.

Videoüberwachung des ruhenden Verkehrs

Der ebenfalls neue § 63g StVG schafft erstmals eine bundesgesetzliche Grundlage für die automatisierte Kontrolle des ruhenden Verkehrs mittels mobiler Videotechnik. Die Norm differenziert zwischen zwei Überwachungsszenarien: zum einen der Kontrolle bestehender Parkberechtigungen (Abs. 2), zum anderen der Ermittlung genereller Halte- und Parkverstöße (Abs. 3).

Die datenschutzrechtlichen Sicherungen sind beachtlich: Personenbezogene Daten – insbesondere erkennbare Personen und weitere Kennzeichen – sind bei der Aufnahme nach dem Stand der Technik automatisiert unkenntlich zu machen. Bei bestehendem Parkrecht sind die Daten sofort automatisiert zu löschen. Ergibt der Abgleich hingegen keinen Nachweis einer Parkberechtigung, dürfen die Daten erst nach einer bestätigenden Sichtkontrolle innerhalb von 24 Stunden für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit weiterverarbeitet werden.

Besonders hervorzuheben ist das ausdrückliche Verbot verdeckter Videokontrollen: Sowohl die überwachten Gebiete als auch die eingesetzten Kontrollfahrzeuge müssen als solche kenntlich gemacht werden. Zudem statuiert § 63g Abs. 6 StVG ein striktes Zweckbindungsgebot – die Daten dürfen weder für andere Zwecke noch zur Profilbildung verwendet oder nach anderen Rechtsvorschriften beschlagnahmt werden.

Für die kommunale Praxis eröffnet dies die Möglichkeit einer deutlich effizienteren Parkraumüberwachung bei gleichzeitig engem datenschutzrechtlichem Korsett. Die 24-Stunden-Löschfristen und die Sichtkontrollpflicht dürften dabei erhebliche organisatorische Anforderungen an die Überwachungsbehörden stellen.

Terminologische Vereinheitlichung

Das Gesetz vereinheitlicht die bisherige Unterscheidung zwischen „hoch- oder vollautomatisierten“ Fahrfunktionen in den §§ 1a, 1b, 12, 32 und 63a StVG durch den einheitlichen Begriff „automatisierte Fahrfunktion. Diese Änderung ist nicht nur sprachlicher Natur. Sie beseitigt die bislang dogmatisch schwer abgrenzbare Differenzierung zwischen Automatisierungsstufen und schafft einen einheitlichen Oberbegriff, der sich flexibler an die technologische Entwicklung anpassen lässt. Für die Fahrzeugindustrie und Zulassungsbehörden vereinfacht dies die rechtliche Einordnung konkreter Systeme.

Parkberechtigungen und Gebührenerhebung

Der Gesetzgeber erweitert in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 StVG den Kreis der Berechtigten: Statt enumerativ aufgezählter Behinderungen wird auf Personen „mit mobilitätsbezogenen Beeinträchtigungen“ abgestellt. Zudem werden Parkberechtigungen nicht mehr nur für Bewohner städtischer Quartiere, sondern für „bestimmte Personengruppen mit besonderem Gebietsbezug oder mit besonderem gebietsübergreifenden Parkraumbedarf“ ermöglicht. Der korrespondierende § 6a Abs. 5a StVG eröffnet den Landesbehörden ausdrücklich die Gebührenerhebung für diese Parkberechtigungen. In der Praxis dürfte dies den Kommunen eine differenziertere Steuerung des Parkraumangebots ermöglichen und zugleich eine Rechtsgrundlage für die bereits vielerorts diskutierten erweiterten Bewohnerparkgebühren schaffen.

Datenaustausch und Europol

Schließlich werden die Datenübermittlungsbefugnisse des Kraftfahrt-Bundesamtes modernisiert. Die §§ 37, 37a StVG ermöglichen nunmehr auch die Datenübermittlung an Europol. Der neue § 36 Abs. 2n StVG erlaubt den automatisierten Datenabruf durch das Umweltbundesamt zur Überprüfung von Strommengen für die Treibhausgasminderungsquote. Die Erweiterung der Fahndungsausschreibungen in § 36b StVG um die Speicherung als Suchvermerke und die Mitteilungspflicht des KBA an die sachbearbeitende Polizeidienststelle dürften die grenzüberschreitende Fahndungsarbeit spürbar erleichtern.

Fazit

Das Änderungsgesetz ist mehr als eine redaktionelle Bereinigung. Mit dem digitalen Führerschein, dem Verbot des Punktehandels und der Rechtsgrundlage für die videogestützte Parkraumüberwachung setzt der Gesetzgeber drei markante Akzente: Digitalisierung der Verwaltung, Schärfung der Verkehrssicherheit und Modernisierung der kommunalen Überwachungsinstrumente. Die praktische Bewährung wird insbesondere davon abhängen, ob die strengen datenschutzrechtlichen Vorgaben des § 63g StVG und die technischen Anforderungen an den digitalen Führerschein in der Umsetzung reibungslos funktionieren. Für die anwaltliche Praxis ergeben sich neue Beratungsfelder – namentlich bei der Verteidigung gegen Bußgeldbescheide nach § 23 StVG und bei der datenschutzrechtlichen Begleitung kommunaler Videokontrollprojekte.


Bei Fragen zum neuen Straßenverkehrsrecht, insbesondere zum digitalen Führerschein, zum Verbot des Punktehandels und zur videogestützten Parkraumüberwachung, steht per | lex gerne zur Verfügung.

Quelle: Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142); Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vorschriften zum digitalen Führerschein vom 19. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 316).

Nach oben scrollen