Anfang 2025 hat der BGH eine vieldiskutierte Streitfrage zur fiktiven Schadensabrechnung nach Verkehrsunfällen entschieden. Das Urteil vom 28. Januar 2025 (Az. VI ZR 300/24) entfaltet in der laufenden Regulierungspraxis zunehmend Wirkung – ein guter Anlass, die Kernaussagen einzuordnen.
Ein in Deutschland wohnhafter Autofahrer ließ sein unfallbeschädigtes Fahrzeug während eines Urlaubs in der Türkei sach- und fachgerecht reparieren. Den Schaden rechnete er gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung jedoch fiktiv auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens ab – ohne Angaben zu den tatsächlichen Reparaturkosten. Die Versicherung verweigerte die Regulierung: Der Kläger müsse zu den deutlich günstigeren Kosten der Reparatur im Ausland vortragen.
Der VI. Zivilsenat stellte klar: Bei fiktiver Schadensabrechnung ist der objektiv erforderliche Herstellungsbetrag gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ohne jeden Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln. Der Geschädigte muss weder darlegen, ob, wo oder zu welchen Kosten er repariert hat. Finanzielle Vorteile durch eine günstigere Reparatur im Ausland bleiben außer Betracht.
Zugleich räumte der Senat eine verbreitete Fehlinterpretation seines früheren Urteils vom 3. Dezember 2013 (VI ZR 24/13) aus. Dort hatte der BGH zwar entschieden, dass auf tatsächlich günstigere Reparaturkosten abzustellen sei – allerdings nur, weil der Geschädigte in jenem Fall von sich aus zu einer günstigeren Werkstatt am eigenen Wohnort vorgetragen hatte. Wer dies nicht tut und schlicht fiktiv abrechnet, muss sich daran nicht messen lassen.
Die Entscheidung hat sich mittlerweile in der Regulierungspraxis etabliert und bestätigt eine klare Linie: Haftpflichtversicherer dürfen bei fiktiver Abrechnung weder Reparaturrechnungen einfordern noch den Geschädigten auf tatsächlich niedrigere Kosten im Ausland verweisen. Ein Verweis auf eine günstigere Werkstatt bleibt zwar möglich – aber nur auf eine mühelos zugängliche Fachwerkstatt im Inland, die qualitativ gleichwertig arbeitet.
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BGH, Urteil vom 28. Januar 2025 – VI ZR 300/24