Die Änderung der Integrationskurstestverordnung zum 1. November 2026 und ihre Folgen für Zugewanderte
Der Integrationskurs ist für Zugewanderte in Deutschland ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur sprachlichen und gesellschaftlichen Teilhabe. Am Ende des Kurses steht der „Deutsch-Test für Zuwanderer“, kurz DTZ, der die Sprachkenntnisse in drei Bereichen prüft: Sprechen, Hören/Lesen und Schreiben. Wer das Niveau B1 erreicht, hat den sprachlichen Teil des Kurses erfolgreich abgeschlossen – mit unmittelbarer Bedeutung für Aufenthalt und Einbürgerung. Mit der Verordnung vom 13. Oktober 2026 hat der Bundesminister des Innern die Voraussetzungen für das Bestehen dieses Tests geändert. Die neue Regelung tritt am 1. November 2026 in Kraft.
Bisher galt der Test als bestanden, wenn Prüflinge im Bereich Sprechen sowie in mindestens einem weiteren Bereich – also Hören/Lesen oder Schreiben – das Niveau B1 erreichten. Für den jeweils dritten Bereich war kein Mindestniveau vorgeschrieben. Das bedeutete: Selbst wer etwa im Schreiben sehr schwach abschnitt, konnte den Test bestehen, solange Sprechen und Hören/Lesen auf B1-Niveau lagen.
Das ändert sich nun. Künftig muss im verbleibenden dritten Bereich mindestens das Niveau A2 nachgewiesen werden. Damit wird sichergestellt, dass Prüflinge ein ausgewogeneres Sprachprofil mitbringen und nicht trotz erheblicher Lücken in einem Teilbereich als sprachlich integriert gelten. Wer also beispielsweise gut spricht und versteht, aber kaum schreiben kann, wird den Test nach der neuen Regelung nicht mehr bestehen.
Für Zugewanderte, die ihren DTZ ab dem 1. November 2026 ablegen, gelten die verschärften Anforderungen sofort – eine Übergangsfrist gibt es nicht, auch nicht für diejenigen, die ihren Kurs bereits begonnen haben. Es empfiehlt sich daher, in der verbleibenden Vorbereitungszeit gezielt auch an schwächeren Fertigkeitsbereichen zu arbeiten. Kursträger und Lehrkräfte sind gleichermaßen gefordert, ihre Prüfungsvorbereitung entsprechend anzupassen.
Zusammengefasst handelt es sich um eine gezielte, aber spürbare Anhebung der Bestehensvoraussetzungen. Die Botschaft ist klar: Sprachliche Integration soll künftig breiter aufgestellt sein und alle wesentlichen Fertigkeiten umfassen.
Bei Fragen zum Migrationsrecht, den Anforderungen für Zuwanderer und der Anerkennung von ausländischen Abschlüssen steht per | lex gerne zur Verfügung.
BGBl 2026 I Nr. 306 Seite 1-2; Verordnung zur Änderung der Integrationskurstestverordnung vom 20.10.2026